Muss ein Gartenpächter seine Gartenparzelle altersbedingt, aus beruflichen, bei Wohnortwechsel oder privaten Gründen aufgeben, bedarf es einer fristgerechten schriftlichen Kündigung. Die Mitgliedschaft im Verein ist ebenfalls zu kündigen.
Sie muss vom Pächter handschriftliche unterschrieben sein. Rechtsunwirksam sind mündliche Kündigungen oder E-Mails, die beim Vorstand eingehen.
Spätestens am 3. Werktag im August ist eine Kündigung dem Vorstand einzureichen. Die Kündigung ist nur für den 30. November eines Jahres wirksam. In Ihrem Kündigungsschreiben können Sie dem Verein mitteilen, dass Sie einer früheren Neuverpachtung zustimmen.
Es erfolgt eine Wertermittlung.
Baugenehmigungen oder schriftliche Zugeständnisse sind bei der Wertermittlung vorzulegen, da nur zulässige Bauten, sowie den Aufwuchs in Ihrer Parzelle begutachten und nach den gesetzlichen Richtlinien bewertet werden.
Die Wertermittlung beinhaltet die höchstmögliche Ablösesumme und eventuelle Auflagen sowie Rückbaumaßnahmen, die vor einer Neuverpachtung von Ihnen erfüllt werden müssen.
Für das privates Inventar können Sie eine Liste erstellen und dieses mit einer Preisvorstellung dem Neupächter anbieten. Dieses Inventar kann der Neupächter übernehmen. Sollte der Neupächter Ihr persönliches Inventar nicht wünschen, ist die Laube besenrein zu hinterlassen. Dies gilt ebenso für die im Wertgutachten aufgeführten Nachfolgerregelungen (unerlaubte Anbauten, Grillkamin etc.). Ist ein neuer Pächter gefunden, wird der Garten in Ihrem Beisein übergeben.